Satzung des 1. PBC Hürth-Berrenrath 1970 e.V.
Stand: August 2021
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „1. Pool Billard Club Hürth-Berrenrath 1970 e.V.“
und ist im Vereinsregister Köln unter der VR-Nr. 700383 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hürth-Berrenrath.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Billardsports,
sowie die Durchführung kultureller Veranstaltungen im Sinne der Brauchtumspflege.
Der Verein ist gemeinnützig anerkannt.
(4) Der Verein fördert die sportliche Betätigung zur körperlichen Bildung seiner Mitglieder,
vor allem der Jugendlichen.
Er betreibt bei Bedarf eine Billardschule und fördert die Zusammenarbeit mit Schulen und Initiativen.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Hinsicht neutral.
Er tritt für Demokratie, Menschenrechte und Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.
(4) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon,
ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
Er setzt sich für manipulationsfreien Sport und Fair Play ein
und erkennt die jeweils gültigen Regeln der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland an.
(5) Alle Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Bei Bedarf kann an ehrenamtlich tätige Personen mit besonderen Aufgabenfeldern
eine Ehrenamtspauschale gemäß den jeweils gültigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes beschlossen werden.
§ 3 Auflösung, Wegfall des Zweckes
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hürth,
die es für gemeinnützige Zwecke des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen,
zu der spätestens vier Wochen vor dem Termin eingeladen werden muss.
Die Einladung muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
(3) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall auf zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Jede Mitgliederversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde, ist beschlussfähig.
Dies wird zu Beginn der Sitzung vom Sitzungsleiter festgestellt und im Protokoll dokumentiert.
§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
(1) Der Verein ist ordentliches Mitglied in der
Deutschen Billard-Union (DBU), im Kreissportbund Rhein-Erft
und im Stadtsportverband Hürth.
Er erkennt deren jeweils gültige Satzungen an.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person ab 12 Jahren werden.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag.
Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Antragsteller gilt als Mitglied, wenn ihm dies schriftlich mitgeteilt wurde
und er den in der Beitragsordnung festgelegten Aufnahme- sowie ersten Monatsbeitrag gezahlt hat.
§ 7 Beiträge
(1) Die Beitragshöhe wird jährlich auf der Mitgliederversammlung
den wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins angepasst.
(2) Der Beitrag muss kostendeckend ausgelegt sein.
Bei Bedarf können zeitlich befristete Umlagen beschlossen werden.
(3) Alle Beiträge richten sich in Art, Höhe und Fälligkeit nach der aktuellen Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 8 Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung (bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter)
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
(2) Der Schriftsatz ist an die Geschäftsstelle zu richten.
(3) Ist ein Mitglied gemäß §7 mehr als zwei Monate im Beitragsrückstand,
erfolgt der Ausschluss automatisch 8 Tage nach der ersten Mahnung.
(4) Bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung
kann das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(5) Bei Ausschluss verfallen alle gezahlten Beiträge.
Ein Anspruch auf Vermögensanteile besteht nicht.
(6) Gegen den Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gehör zu verschaffen.
§ 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
-
die Mitgliederversammlung
-
der Vorstand
-
der erweiterte Vorstand
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes
können zur Entlastung Arbeitsgruppen und Ausschüsse eingerichtet werden,
die dem Vorstand berichten.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist im Sinne des §26 BGB das gewählte Exekutivorgan des Vereins.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben Alleinvertretungsrecht
und vertreten die Interessen des Vereins nach innen und außen.
(3) Der Vorstand besteht aus:
-
Erstem Vorsitzenden
-
Stellvertretendem Vorsitzenden
-
Geschäftsführer
-
Kassierer
-
Sportwart
-
Jugendvorstand
(4) Der Vorstand gibt sich verschiedene Ordnungen,
die den Geschäfts- und Finanzbetrieb, die Jugendarbeit sowie Ehrungen regeln.
(5) Ordnungen sind kein Bestandteil der Satzung
und werden der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins, nimmt Berichte entgegen,
erteilt Entlastung und beschließt Haushaltsplan sowie Jahresabschluss.
(2) Sie führt Wahlen durch (z. B. Vorstandswahlen alle 3 Jahre)
und beschließt Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge und Ordnungen
mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
(4) Einladungen müssen allen Mitgliedern 14 Tage vor der Versammlung
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail zugegangen sein.
(5) Anträge können nur von Mitgliedern eingereicht werden
und müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
(6) Jede form- und fristgerecht einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
(7) Über jede Versammlung ist ein unterzeichnetes Protokoll anzufertigen
und den Mitgliedern zeitnah zugänglich zu machen.
(8) Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(9) Die Kassenprüfer werden ebenfalls alle 3 Jahre gewählt
und gehören nicht dem Vorstand an. Wiederwahl ist möglich.
(10) Beiräte können je nach Fachgebiet gewählt werden
und gehören dem erweiterten Vorstand an. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden personenbezogene Daten
gemäß DSGVO und BDSG erhoben, verarbeitet und genutzt.
Der Vorstand stellt sicher, dass die Daten durch geeignete Maßnahmen
vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch geschützt werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner Daten.
(3) Organmitglieder dürfen personenbezogene Daten nur
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden fort.
(4) Näheres regelt die Datenschutzordnung.
Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
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Satzung_08-2021.pdf | 876 KB |