Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen „1.Pool Billard Club Hürth-Berrenrath 1970 e.V.“ und ist im Vereins­register Köln unter der VR-Nr. 700383
      eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hürth-Berrenrath.
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Billardsports, sowie die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im
      Sinne der Brauchtumspflege. Der Verein ist gemeinnützig anerkannt.
(4) Der Verein fördert die sportliche Betätigung zur körperlichen Bildung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen. Er betreibt bei Bedarf
      eine Billard-Schule durch die er auch die Zu­sam­menarbeit mit Schulen und Initiativen fördert.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
      werden.
(3) Der Verein ist in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Hinsicht neutral. Er tritt für die Demokratie, Menschenrechte und für
      Toleranz im Hinblick auf Religion, Weltanschauung und Herkunft ein.
(4) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, see­lischer oder sexueller Art ist. Er setzt sich für
      manipulationsfreien Sport und für Fair Play ein. Er erkennt die jeweils gültigen Regeln der Nationalen Anti-Doping-Agentur Deutschland an.
(5) Alle Ämter innerhalb des Vereins werden ehrenamtlich ausgeübt.
(6) Bei Bedarf kann an ehrenamtlich tätige Personen mit besonderen satzungsgemäßen Aufgabenfeldern eine Ehrenamtspauschale gemäß der
      jeweils gültigen Paragraphen des Einkommensteuergesetz beschlossen werden.

§ 3 Auflösung, Wegfall des Zweckes
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hürth,
      die es für gemeinnützige Zwecke des Sports unmittelbar und ausschließlich im Sinne des §1 dieser Satzung zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nach schriftlicher Beantragung nur durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
      erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung ergehen muss. Diese muss den Antrag auf
      Auflösung mit Begründung enthalten.
(3) Die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(5) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt, Stimmengleichheit bedeutet
      Ablehnung.
(6) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Jede Mitgliederversammlung, zu der form- und fristgerecht eingeladen wurde ist beschluss­fähig. Dies wird zu Beginn der Sitzung vom
      Sitzungsleiter festgestellt und im Protokoll dokumentiert.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Verbänden
(1) Der Verein ist im Sinne des Verbundsystems ordentliches Mitglied in der DBU als anerkannter Fachverband, sowie dem zuständigen
      Kreissportbund Rhein-Erft und dem Stadtsportverband Hürth. Er erkennt die jeweils gültigen Satzungen an.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person ab 12 Jahre werden.
§ 6 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme geschieht auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über eine Aufnahme muss mit einfacher Mehrheit des geschäftsführenden Vorstands entschieden werden.
(3) Der Antragsteller gilt als Mitglied, wenn ihm dies vom Vorstand schriftlich mitgeteilt wurde und er den aus der aktuellen Beitragsordnung
      ersichtlichen Aufnahme- sowie den ersten Monatsbeitrag gezahlt hat.

§ 7 Beiträge
(1) Die Beitragshöhe wird jährlich auf der Mitgliederversammlung den wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins angepasst.
(2) Der Beitrag muss kostendeckend ausgelegt sein. Bei Bedarf können zeitlich befristete Umlagen beschlossen werden, die zur Absicherung des
      Vereins dienen.
(3) Alle Beiträge richten sich in Art (passives/aktives Mitglied usw.), Höhe und Fälligkeit nach der jeweils aktuellen Beitragsordnung.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 8 Austritt, Ausschluss oder Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt auf schriftliche Erklärung, bei
      Minderjährigen durch schriftliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
      Monatsende.
(2) Der Schriftsatz ist an die Geschäftsstelle zu richten.
(3) Ist ein Mitglied gemäß §7 mehr als 2 Monate im Beitragsrückstand, erfolgt der Ausschluss automatisch 8 Tage nach der ersten Mahnung.
(4) Bei schwerwiegendem oder mehrmaligem Verstoß gegen die Vereinssatzung wird das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem
      Verein ausgeschlossen.
(5) Bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 8, Absatz 4 verfallen alle gezahlten Beiträge. Es besteht kein Anspruch auf einen etwaigen
      Vermögensanteil des Vereins.
(6) Gegen den vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss ist dem Ausgeschlossenen Gehör zu verschaffen.

§ 9 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 10 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand
      3. der erweiterte Vorstand
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können zur Entlastung des Vorstandes Arbeitsgruppen und Ausschüsse
      eingerichtet werden, die dem Vorstand berichten.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand ist im Sinne des §26 BGB das gewählte Exekutivorgan des Vereins.
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter haben Alleinvertretungsrecht und vertreten die Interessen des Vereins nach innen und aussen.
(3) Der Vorstand besteht aus:
      Erstem Vorsitzenden
      Stellvertretende Vorsitzende
      Geschäftsführer
      Kassierer
      Sportwart
      Jugendvorstand
(4) Der Vorstand gibt sich verschiedene Ordnungen mit den der Geschäfts- und Finanzbetrieb geregelt wird, außerdem die Jugendarbeit, sowie
      die Ehrung verdienter Mitglieder und Leistungssportler.
(5) Ordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung und werden der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gegeben.

§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt die Richtlinien des Vereins, nimmt Berichte des Vorstandes und
      seiner Kassenprüfer entgegen, erteilt dem Vorstand Entlastung, beschließt den Haushaltsplan, sowie den Jahresabschluss.
(2) Sie führt Wahlen, z.B. Wahl des neuen Vorstandes nach 3-jähriger Amtsdauer, durch und beschliesst Änderungen der Satzungen,
      Mitgliedbeiträge und Ordnungen mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Diese bestehen aus den Vereinsmitgliedern und Vorständen
(4) Einladungen müssen allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per email 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
      zugegangen sein. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag der Absendung der Einladung folgenden Werktag. Sie gilt als dem Mitglied
      zugegangen, wenn sie an die letzte bekannt gegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist.
(5) Anträge können nur von den Mitgliedern eingereicht werden. Sie müssen schriftlich mit Begründung spätestens 7 Tage vor der
      Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
(6) Jede Mitgliederversammlung ist bei form- und fristgerechter Ladung beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter
      geleitet.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein unterzeichnetes Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern zeitnah zugänglich gemacht werden
      muss.
(8) Die Vorstände bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
(9) Die Kassenprüfer werden ebenfalls alle 3 Jahre gewählt. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Wiederwahl ist möglich.
(10) Beiräte können je nach Fachgebiet gewählt werden und gehören dem erweiterten Vorstand an. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des
      Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
      erhoben, verarbeitet und genutzt. Der Vorstand stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten durch geeignete technische und
      organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff Dritter und Missbrauch geschützt werden und ausschließlich die zuständigen Stellen
      Zugriff auf die Daten haben.
(2) Jedes Mitglied als natürliche Person hat das Recht auf Auskunft der zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung unrichtiger Daten,
      Löschung unberechtigt gespeicherter Daten, Sperrung berechtigt gespeicherter Daten, soweit diese nicht weiterverarbeitet oder genutzt
      werden dürfen.
(3) Allen Organmitgliedern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt und zu anderen, als den dem der jeweiligen
      Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
       Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Näheres regelt die Datenschutzordnung.


Alle bisherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

Satzung_08-2021.pdf 339 KB
Beitrags_und_Gebuehrenordnung_2021.pdf 184 KB